Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Rapid Technic GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rapid Technic GmbH, Version August 2023
1. Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Rapid Technic GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Rapid Technic GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend: Vertragspartner) über die von ihr angebotenen Lieferungen und sonstige Leistungen im Geschäftsverkehr schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte.
- Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen die Lieferungen und Leistungen vorbehaltslos ausführen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
- Die in unseren Verkaufsunterlagen, Katalogen und Preislisten sowie im Internet enthaltenen Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend und unverbindlich, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle der umgehenden Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen durch unsere Mitarbeiter oder Handelsvertreter, die über den schriftlich bestätigten Auftragsinhalt hinausgehen, bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung und sind bis zu dieser unwirksam.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB und Bestätigungen gemäß vorstehender Ziffer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende Abreden zu treffen.
- Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Lieferfristen und Verzug
- Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager.
- Die von uns eingegangenen Lieferfristen gelten grundsätzlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn...
... die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
... die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
... dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). - Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
- Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffern 7 und 8 dieser AGB beschränkt.
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Versandart, Versandweg und Versandmittel nach pflichtgemäßen Ermessen. Sonderwünsche des Vertragspartners bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform. Hierdurch anfallende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
- Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) gehen Gefahr, Bruchrisiko sowie Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf unseren Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Im Übrigen geht die Gefahr mit Abnahme der Ware über.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Vertragspartner angezeigt haben.
- Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Vertragspartners. Etwaiges Abladen durch unsere Mitarbeiter und deren Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Vertragspartners, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
- Wenn die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges oder auf Wunsch bzw. Verschulden des Vertragspartners erforderlich wird, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners ein.
- Die Ware wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn...
... die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
.... wir dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 4.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
... seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Ware begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
... der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
5. Preise und Zahlungen
- Es gelten die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Die Preise gelten für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstiger Versandkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie sonstiger Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben sowie Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden gesondert ausgewiesen.
- Alle Rechnungen sind zum vereinbarten Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen und nicht titulierten Schuldkosten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwendet. Skontovereinbarungen entfallen, wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Lieferungen und Leistungen im Rückstand befindet.
- Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem auf der Mahnung ausgewiesenen Zinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Zahlungen durch Scheck oder Wechsel werden nicht angenommen.
- Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, behalten wir uns vor, bei Änderung der Kosten, Löhne etc. den Preis neu zu verhandeln. Sollten bereits in unserem Angebot andere Fristen schriftlich vereinbart worden sein, so geltend die Bedingungen dieses Angebots.
- Vor vollständiger Zahlung aller fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Fälligkeitszinsen etc. sind wir zu keiner weiteren Lieferung und Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten stehen dem Vertragspartner nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu (unter dem die Lieferung erfolgt ist) und wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche unsere Bezahlung der offenen Forderungen durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Sofern sich der Vertragspartner weigert die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die entsprechende Rechnung für bereits erfolgte Lieferungen und Leistungen sofort fällig gestellt wird.
- Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner nach Fristsetzung die fällige Forderung nicht begleicht oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
6. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung der gesicherten Forderungen vor. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
Bei Ware, die der Vertragspartner im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in diesem Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorhalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner wird zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
- Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 6.8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Rapid Technic GmbH als Hersteller erfolgt und der Vertragspartner unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Rapid Technic GmbH eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Rapid Technic GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Rapid Technic GmbH, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
- Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Rapid Technic GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Rapid Technic GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Rapid Technic GmbH ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an die Rapid Technic GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Rapid Technic GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
- Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum der Rapid Technic GmbH hinweisen und die Rapid Technic GmbH hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Rapid Technic GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner der Rapid Technic GmbH..
- Die Rapid Technic GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Rapid Technic GmbH.
- Tritt die Rapid Technic GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
- Der Vertragspartner hat die von uns an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Es gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Vertragspartner genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist eine beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden.
- Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind, sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.
- Stellt der Vertragspartner Mängel an der Ware fest, darf er über die Ware nicht verfügen oder sie weiterverarbeiten, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Vertragspartners beauftragten Sachverständigen erfolgt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder das entsprechende Muster davon zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung der Rücklieferung entfällt die Gewährleistung.
- Sind Gewährleistungsansprüche gegeben, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Vertragspartners, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
- Die Gewährleistungsfrist wird, soweit gesetzlich zulässig, zwischen uns und dem Vertragspartner, auf ein Jahr festgelegt; sie beginnt ab Einreichung der Dokumente „Garantiekarte oder Übergabeprotokoll“ durch den Vertragspartner an unseren Kundendienst, spätestens 6 Monate nach Auslieferung an den Vertragspartner, falls kein Endverkauf erfolgt. Sind Demomaschinen Vertragsbestandteil, so beginnt ausschließlich in diesem Fall die Gewährleistungsfrist mit dem ersten Einsatztag als Demomaschine und nicht der Stichtag des Endverkaufs durch den Händler. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Rapid Technic GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen die Rapid Technic GmbH gehemmt.
- Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn die Bauteile nicht über uns bezogen werden oder dass Dokument „Garantiekarte oder Übergabeprotokoll“ (aus Ziffer 7.8) nicht vorliegt.
- Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8. Allgemeine Haftung und Haftungsbegrenzung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgend: Schadensersatzansprüche) des Vertragspartners gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
- Die Rapid Technic GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit die Rapid Technic GmbH gemäß vorstehendem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Rapid Technic GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Rapid Technic GmbH.
- Soweit die Rapid Technic GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die Haftung der Rapid Technic GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Schutzrechte
- Die Rapid Technic GmbH steht nach Maßgabe dieser Ziffer dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Rapid Technic GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Rapid Technic GmbH dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen dieser AGB.
Bei Rechtsverletzungen durch von der Rapid Technic GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Rapid Technic GmbH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen die Rapid Technic GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
10. Datenspeicherung
- Der Vertragspartner wird hiermit informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeiten. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung nach DSGVO.
Der Webshop der Lieferantin bietet die Möglichkeit, dass Vertragspartner direkt für den Endkunden eine Offerte generieren. In diesem Fall sind die Daten des Endkunden, wie bspw. Name und Adresse einzugeben und werden bei der Lieferantin gespeichert.
Der Vertragspartner gilt dabei als für die jeweiligen Daten des Endkunden verantwortlich und schließt zu diesem Zweck bei erstmaligem Login in den Onlineshop eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung mit der Lieferantin durch entsprechende Abgabe der Zustimmung ab. Darin wird geregelt, wie die Lieferantin die vom Endkunden mitgeteilten Daten bearbeitet.
Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass er seinerseits die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Endkunden einhält und insbesondere eine Zustimmung des Endkunden zur Weitergabe der Daten an die Lieferantin (konkludent oder explizit) besteht.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Firma in 88693 Deggenhausertal, soweit nichts andere bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
- Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für sämtlich sich ergebende Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma in 88693 Deggenhausertal. Wir behalten uns vor, den örtlichen Gerichtsstand des Vertragspartners stattdessen zu wählen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Vertragsbeziehungen zwischen der Rapid Technic GmbH und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
12. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner, einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.